( § 1 HbG, § 863 ABGB ) Hat der Hauseigentümer durch Jahre und in Kenntnis der Umstände sowie mit ausdrücklicher Zustimmung nicht nur die Hausbesorgerarbeiten von einem Ehepaar verrichten, sondern dieses auch - alleine - in der Hausbesorgerdienstwohnung wohnen lassen, ist daraus der konkludente Abschluss eines Hausbesorgerdienstverhältnisses selbst dann zu folgern, wenn die Entgelte an die zuvor tätige, aber schon vor Jahren aus der Haubesorgerwohnung ausgezogene Mutter (bzw. Schwiegermutter) des die Hausbesorgerarbeiten verrichtenden Ehepaares flossen und der Hausverwalter einer namentlichen „Übertragung der Wohnung“ nicht zustimmte. Die tatsächliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen - bedingt durch den Schutzzweck der arbeitsrechtlichen Bestimmungen - geht einem nach außen erklärten abweichenden Willen des Arbeitgebers vor. ASG Wien 22.11.1999, 25 Cga 122/97m, rk.