( § 82 lit g GewO ) Nicht unter den Begriff der groben Ehrenbeleidigung fällt es, wenn sich eine Partei im Zuge von wechselseitigen Auseinandersetzungen zu einer so genannten „Retorsionsbeleidigung“ hinreißen lässt. Die Verwendung des Ausdruckes „Spaghettifresser“ erfüllt dann, wenn man selbst vorher als „Neger“ beschimpft wurde, nicht den Tatbestand der Ehrverletzung. ASG Wien 12.05.2000, 13 Cga 63/99z, rk.