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§ 12 Abs 3 lit f AlVG idF vor BGBl 1996/201

ARD 5196/26/2001 Heft 5196 v. 2.3.2001

( § 12 Abs 3 lit f AlVG idF vor BGBl 1996/201 ) Ein arbeitsloser Werkstudent muss, damit ein Studium seinem Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 12 Abs 3 lit f AlVG nicht entgegensteht, bei Beurteilung der Parallelität von Studium und Beschäftigung nicht demselben Studium parallel zu seiner Beschäftigung nachgegangen sein, um die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 12 Abs 4 AlVG zu erfüllen. Ebenso kommt es auch auf die Intensität des früheren Studiums nicht an.

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