Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfonds für Opfer des Nationalsozialismus und über die Restitutionsmaßnahmen (Entschädigungsfondsgesetz) sowie zur Änderung des ASVG und des Opferfürsorgegesetzes. Im Bereich des ASVG wurde das begünstigte Nachkaufsrecht für Leistungen der Pensionsversicherungsanstalten auf Personen, die zwischen dem 1. 1. 1933 und dem 12. 3. 1938 geboren wurden, ausgedehnt, um ihnen den Nachkauf von höchstens 180 Versicherungsmonaten zum Erwerb eines Mindestpensionsanspruchs zu ermöglichen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 502 ASVG erfüllt sind (§ 502 Abs 6 ASVG und § 593 ASVG)