vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 879 ABGB, § 9 Abs 2 RAO

ARD 5194/36/2001 Heft 5194 v. 23.2.2001

( § 879 ABGB, § 9 Abs 2 RAO ) Die Vereinbarung der Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwaltes ist nach § 879 Abs 1 ABGB wegen Verstoßes gegen § 9 Abs 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) nichtig. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit. Tritt nun ein Rechtsanwalt einen Honoraranspruch an einen Dritten ab, erfordert dies die Bekanntgabe des Schuldners sowie die Höhe der Verbindlichkeit. Überdies sind die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Beweisurkunden herauszugeben und dem Zessionar alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte