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Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei fehlerhafter Bemessungsgrundlage für Versehrtenrente

ARD 5194/22/2001 Heft 5194 v. 23.2.2001

( § 101 ASVG ) Der gesetzliche Zustand ist vom Sozialversicherungsträger bei Gewährung einer Versehrtenrente auch dann nachträglich herzustellen, wenn der Rentenbescheid ausgehend von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage in Rechtskraft erwachsen ist. Eine Bindung des SV-Trägers an den Gewährungsbescheid und an die den Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erteilende Behörde besteht dabei nicht.

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