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§ 49 Abs 2 AlVG

ARD 5192/46/2001 Heft 5192 v. 16.2.2001

( § 49 Abs 2 AlVG ) Die bloße Übergabe der „Terminkarte“, in der auf die Bestimmung des § 49 Abs 2 AlVG hingewiesen wird, dass sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden habe, stellt keine ausreichende Rechtsbelehrung dar. In diesem Fall bedarf es - der Bestimmung des § 13a AVG entsprechend - einer zusätzlichen mündlichen (oder schriftlichen) Belehrung. VwGH 21.06.2000, 95/08/0302. (Bescheid aufgehoben)

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