( § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Hat ein Wohnungsvermittler Empfänger des Aufwandes für Bewirtungen (zum Teil allerdings nur durch Angabe eines Familiennamens) namhaft gemacht, ohne anzugeben, mit welchen konkreten Geschäftsabschlüssen die jeweilige Einladung eines Geschäftsfreundes oder eines (potenziellen) Wohnungsmieters in Zusammenhang gestanden ist, liegt kein Nachweis darüber vor, dass die Bewirtung der Werbung für seine konkrete Tätigkeit (hier: Vermittlung von Wohnungen) gedient hat und dass die betriebliche oder berufliche Veranlassung des Aufwandes für die Bewirtung weitaus überwiegt. VwGH 03.05.2000, 98/13/0198. (Beschwerde abgewiesen)