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§ 45 NÖ KAG, § 1041 ABGB

ARD 5191/2/2001 Heft 5191 v. 13.2.2001

( § 45 NÖ KAG, § 1041 ABGB ) Wird ein Zuschlag zur Pflegegebühr iSd § 45 Abs 1 lit a Niederösterreichisches Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) von der Krankenanstalt nicht ausdrücklich verrechnet, sind die vom Versicherungsträger dem Arzt widmungslos überwiesenen Sondergebühren als ärztliches Honorar anzusehen. OLG Wien 27.11.2000, 10 Ra 232/00m, Revision zulässig.

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