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§ 122c BSVG idF vor BGBl I 2000/43

ARD 5189/25/2001 Heft 5189 v. 6.2.2001

( § 122c BSVG idF vor BGBl I 2000/43 , Art 7 Abs 1 Buchstabe a RL 79/7/EWG ) Die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG für Frauen 55 und für Männer 57 Jahre beträgt, widerspricht als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht (siehe schon EuGH 23. 5. 2000, Rs. C-104/98 , Fall Buchner , ARD 5125/7/2000 ). Aufgrund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist die aufgrund des StruktAnpG 1996 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1996 eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich; ausreichend ist vielmehr die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag. OGH 11.07.2000 , 10 Ob S 191/00m , 10 Ob S 192/00h, 10 Ob S 194/00b, 10 Ob S 195/00z , 10 Ob S 197/00v , 10 Ob S 198/00s, 10 Ob S 200/00k .

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