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Urlaub-Ersatzleistung

ARD 5187/1/2001 Heft 5187 v. 30.1.2001

Was ist jetzt neu?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch, den Urlaub (wie bisher) ungekürzt ab dem ersten Tag des neuen Urlaubsjahres zu konsumieren; allerdings gebührt ihm für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, eine Ersatzleistung nur noch für den der Dauer der Dienstzeit entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Urlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Unter bestimmten Umständen muss der Arbeitnehmer sogar noch etwas zurückzahlen.

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