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§ 2, § 6 Satzung Versorgungseinrichtung Tir. RAK

ARD 5186/36/2001 Heft 5186 v. 26.1.2001

(§ 2, § 6 Satzung Versorgungseinrichtung Tir. RAK) Die Aussagen eines medizinischen Sachverständigen beziehen sich nur auf sein Fachgebiet. Besteht nach Einholung eines Gutachtens (hier: auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie) weiterhin Unklarheit darüber, ob ein Anwalt „infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen“ (bei Vorliegen der sonstigen allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension) zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig ist, ist die Einholung eines weiteren, vom ersten Sachverständigen angeregten Gutachtens (hier: auf internistischem Gebiet) unerlässlich. Ein in anderem Zusammenhang erstattetes Schreiben (Arztbrief) kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den diesbezüglich entscheidungswesentlichen Fragen aus fachärztlicher Sicht nicht ersetzen. VwGH 29.01.1999, 95/19/1145. (Bescheid aufgehoben)

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