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§ 1154b ABGB

ARD 5184/16/2001 Heft 5184 v. 19.1.2001

( § 1154b ABGB ) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, lässt die Gesellschaft idR erkennen, dass sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben. Bundesgerichtshof/BRD 09.10.2000, II ZR 75/99. (Betriebs-Berater 2000/2434, Heft 48)

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