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§ 27 Z 4 AngG

ARD 5184/12/2001 Heft 5184 v. 19.1.2001

( § 27 Z 4 AngG ) Ständiges wiederholtes Zuspätkommen nach vorangegangenen Abmahnungen stellt einen Entlassungsgrund dar, wobei es unbeachtlich ist, ob die am Morgen versäumte Zeit am Abend eingearbeitet wird.

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