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Au-Pair-Kräfte aus Nicht-EWR-Staaten

ARD 5182/1/2001 Heft 5182 v. 12.1.2001

Verordnungsentwurf des BMWA

bloße Anzeige beim AMS

Durch eine Verordnung des BMWA sollen Au-Pair-Kräfte generell vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen werden. Die Gastfamilie braucht keine Beschäftigungsbewilligung, sie muss aber das Au-Pair-Verhältnis unter Vorlage eines Au-Pair-Mustervertrages und des Nachweises eines privaten Krankenversicherungsschutzes der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzeigen. Die Beschäftigung einer Au-Pair-Kraft ohne Anzeigebestätigung ist illegal.

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