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Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 Werbeabgabegesetz 2000

ARD 5181/55/2001 Heft 5181 v. 9.1.2001

BMF 04.09.2000

( § 1 Abs 3 WerbeAbgG 2000 ) Körperschaften des öffentlichen Rechts sind im Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 WerbeAbgG 2000 nicht umfasst. Im Durchführungserlass zur Werbeabgabe, BMF 15. 6. 2000, ARD 5130/32/2000, werden unter Pkt 4 somit lediglich Aussagen in Bezug auf gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätige Körperschaften, nicht hingegen in Bezug auf Universitäten getroffen.

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