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Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Rundfunkwerbung nach dem Studioprinzip

ARD 5181/46/2001 Heft 5181 v. 9.1.2001

( § 15a, § 23b FAG, § 1, § 4 OÖ AnzAbgG ) Die landesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben für Rundfunkwerbung nach dem Studioprinzip ist aufgrund der rückwirkenden Verfassungsbestimmung des § 15a Finanzausgleichgesetz (FAG) nicht mehr verfassungswidrig. Das in § 4 Abs 1 Oberösterreichisches Anzeigenabgabegesetz (OÖ AnzAbgG) normierte Höchstmaß für die Festlegung von Abgaben für Rundfunkwerbung, außer Kraft getreten am 30. 5. 2000, war aber verfassungswidrig.

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