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§ 52 Abs 6 VBG, § 863 ABGB

ARD 5181/37/2001 Heft 5181 v. 9.1.2001

( § 52 Abs 6 VBG, § 863 ABGB ) Bei der Geltendmachung eines - die Leistungsbereitschaft voraussetzenden - Fortsetzungsanspruchs ist die zeitliche Grenze unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB zu ziehen und zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnis mit der Beendigung, bzw. als Verzicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Beendigung, aufzufassen ist.

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