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§ 131 ASVG

ARD 5180/26/2001 Heft 5180 v. 4.1.2001

( § 131 ASVG ) Kostenersatz für Außenseitermethoden kann immer erst dann erfolgen, wenn eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. Eine Kostenübernahme für nicht der traditionellen Medizin zuordenbare Therapiemethoden wird nur dann bejaht, wenn die Außenseitermethode in breiten Kreisen der Bevölkerung zumindest ein gewisses Maß an Heilungserfolg aufweist und sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. LG Linz 22. 1.1999, 11 Cgs 37/98. (ZAS Jud. 4/2000)

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