( § 1491 ABGB) Mit der Geltendmachung von „unberechtigten Lohnabzügen“ werden Lohnansprüche ausreichend konkretisiert eingefordert, um ihren Verfall zu verhindern.
OGH 14.06.2000, 9 Ob A 141/00a
Eine zur Verhinderung des Verfalls notwendige außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers erfordert die annähernde Konkretisierung derselben, um für den Arbeitgeber erkennbar zu machen, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind (vgl. OGH 24. 2. 1999, 9 Ob A 37/99b , ARD 5080/19/99). Macht ein Arbeitnehmer seine Ansprüche als „unberechtigten Lohnabzug“ geltend, wird für den Arbeitgeber klargestellt, dass alle in dieser Zeit von ihm vorgenommenen Lohnabzüge Gegenstand der vom Arbeitnehmer geltend gemachten Ansprüche sind. Diese Lohnabzüge, als Restforderung geltend gemacht, brauchen aber, weil sie der Arbeitgeber selbst vorgenommen hat und sie daher von ihm aufgrund seiner von ihm selbst geführten Buchhaltungsunterlagen leicht verifiziert werden konnten, nicht weiter konkretisiert zu werden.