( § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG ) Eine „Kopfprämie“ für Personalabbau für den Geschäftsführer begründet kein sittenwidriges Kündigungsmotiv, weil eine Regelung, die eine Erfolgsbeteiligung für den Fall der Reduktion von Kosten, wozu bei Dienstleistungsbetrieben auch Personalkosten zählen, keineswegs sittenwidrig ist. OLG Wien 13.10.2000, 8 Ra 230/00b, in Bestätigung von ASG Wien 16. 2. 2000, 33 Cga 62/98y, ARD 5160/11/2000.