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Abfertigung bei einem mehrheitlich an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer

Lohnsteuer und AbgabenARD 5172/24/2000 Heft 5172 v. 28.11.2000

BMSG 17.10.2000, 51 0802/106-V/1/00

Bei Einkünften gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG handelt es sich eindeutig um Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Hiebei ist es unerheblich, dass der Gesetzgeber in § 41 Abs 3 FLAG diese Einkünfte als Arbeitslöhne definiert, die zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag gehören.

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