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§ 2 Abs 1 und Abs 2 DHG

ArbeitsrechtARD 5172/10/2000 Heft 5172 v. 28.11.2000

( § 2 Abs 1 und Abs 2 DHG ) Bei grob fahrlässiger Schadensverursachung liegt die Bandbreite des richterlichen Mäßigungsrechts zwischen etwa zwei Drittel bis der Hälfte des Schadensbetrages. OLG Wien 26.07.2000, 8 Ra 164/00x.

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