( § 23 Abs 2 BAO ) Führt die Durchführung eines Geschäftes beim Abgabepflichtigen zu Einnahmen und Ausgaben, macht das mit der Durchführung des Geschäftes von wem immer bezweckte Ergebnis einer Abgabenverkürzung für sich allein ein solches Geschäft noch zu keinem Scheingeschäft, auch wenn das Geschäft als solches gerade zur Erzielung des verpönten Zweckes gewollt und durchgeführt worden ist. VwGH 19.07.2000, 97/13/0011. (Bescheid aufgehoben)