( § 236 BAO ) Dass der Abgabepflichtige angenommen habe, die Nachsicht werde gewährt werden, ist seinem Zweckoptimismus zuzurechnen, führt jedoch nicht zu dem Schluss, er habe alle andrängenden Gläubiger, darunter auch den Bund, als Abgabengläubiger gleichmäßig befriedigt, weswegen die Nachsicht zweckmäßig gewesen wäre. VwGH 30.11.1999, 96/14/0121. (Beschwerde abgewiesen)