( Art 6 EGV ) Es stellt eine durch Art 6 EGV (nach Änderung jetzt Art 12 EG) verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, wenn (hier: in Luxemburg) ohne objektive Rechtfertigung gegenüber Beamten der Europäischen Gemeinschaften einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche Leistungen und Krankenhausleistungen bei einer Entbindung angewendet werden als gegenüber Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.