( § 66 EheG, § 43 NÖ SHG ) Einer Mutter kann wegen Betreuung eines nicht vom Unterhaltspflichtigen stammenden Kindes eine ihren Unterhaltsanspruch schmälernde Erwerbstätigkeit auch dann unzumutbar sein, wenn sie selbst Sozialhilfe in Höhe des Unterhaltsanspruchs erhält.
OGH 27.10.1999, 7 Ob 237/99z