( § 15 EStG 1972 ) Eine freie Dienstwohnung stellt nur dann keinen geldwerten Vorteil und damit keine Einnahme iSd § 15 EStG 1972 dar, wenn der Arbeitnehmer sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt (vgl. z.B. VwGH 10. 12. 1997, 95/13/0078, ARD 4917/19/98). Weder das Bestehen des Arbeitgebers auf der Benützung der Dienstwohnung noch das Vorliegen eines erheblichen betrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Benützung der Dienstwohnung stehen der Qualifizierung der Dienstwohnung als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis für sich allein schon entgegen.