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Außergewöhnliche Belastung bei Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

Lohnsteuer und AbgabenARD 5169/22/2000 Heft 5169 v. 17.11.2000

( § 34 Abs 8 EStG ) Ist eine Gemeinde (hier: Mistelbach) in § 1 der Verordnung des BM f. Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 1993/605, ausdrücklich als Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort (hier: Wien) zeitlich noch zumutbar ist, ist die in § 2 Abs 1 der VO des BMF betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl 1995/624, normierte Grenze von einer Stunde Fahrzeit für die Frage des Einzugsbereiches unbeachtlich.

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