LSt-Protokoll 2000, BMF 31.10.2000, 07 0101/21-IV/7/00
Eine verheiratete berufstätige Steuerpflichtige, die infolge Geburt und Betreuung eines Kindes in der Zeit des Karenzurlaubs (§ 15 MSchG) keiner Beschäftigung nachgeht, beabsichtigt nach Ablauf der Karenzzeit ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen.