( § 123 Abs 4 ASVG, § 128 Abs 2 GSVG ) Erfüllen Studenten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht, ist auch das Erfordernis des ernsthaften und zielstrebigen Studiums iSd § 128 Abs 2 GSVG nicht erfüllt. Das Gesetz stellt hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft nicht auf das Antreten zu den Prüfungen, sondern darauf ab, dass die Prüfungen abgelegt werden, und das bedeutet, dass sie bestanden werden müssen. LG Salzburg 21.09.1998, 17 Cgs 54/98. (ZAS Jud. 1/2000)