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§ 10 Abs 2 UStG 1972

Lohnsteuer und AbgabenARD 5167/24/2000 Heft 5167 v. 10.11.2000

( § 10 Abs 2 UStG 1972 ) Ebenso wie für die Getränkesteuer (siehe VwGH 28. 9. 1998, 97/16/0309, ARD 4984/32/98) muss auch für Zwecke der Umsatzsteuer bzw. der Alkoholabgabe in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Zusammenhang zwischen der Berechtigung der Gäste eines Ferienhotels zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen (Pauschalarrangement, „All-inclusive“) und der Entgeltleistung der Pensionsgäste für die Halbpension gesprochen werden. Eine Verknüpfung zwischen dem Leistungspaket des Hotelbetreibers und den von den Pensionsgästen geleisteten Entgelten liegt auch dann vor, wenn aus Werbegründen kein gesonderter Ausweis der auf die einzelnen Leistungen entfallenden Entgeltteile erfolgt. Dabei kommt dem Umstand, dass anlässlich der Einführung des Angebotes keine Preiserhöhung erfolgt ist, keine umsatzsteuerliche Relevanz zu. Die Erhöhung des Leistungangebotes bewirkt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nämlich nur, dass auf die einzelnen Komponenten des Leistungsangebotes ein geringerer Entgeltanteil entfällt. VwGH 27.06.2000, 95/14/0108, 0158. (Beschwerde abgewiesen)

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