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§ 1 AngG

ArbeitsrechtARD 5165/10/2000 Heft 5165 v. 31.10.2000

( § 1 AngG ) Sind in einem 5-Sterne-Hotel höhere qualifizierte Dienste einer Rezeptionistin, wie z.B. selbständige Durchführung von Reservierungen (teilweise mit Korrespondenz), Erstellung von Hotelrechnungen (wenn auch nur einfacher Art und mittels Computer), Erstellung von Zimmerspiegeln, Kontrolle der Meldezettel, Organisation von Rundfahrten etc., von ausschlaggebender Bedeutung und wurden diese von der Rezeptionistin auch durchgeführt, ist von einer Angestelltentätigkeit auszugehen. Vor allem die Inkassotätigkeit, die Eigenverantwortung bezüglich der Bar- und Kreditkartengeschäfte und die einfache Kassaabrechnung bei Dienstschluss sind ausreichend Indiz dafür, dass die Arbeit der Rezeptionistin insgesamt als Angestelltentätigkeit zu werten ist, auch wenn ihr Aufgabenbereich weitere Tätigkeiten (z.B. gelegentlich Koffer tragen, Schlüssel aufgeben) umfasste, die auch ein im Kollektivvertrag als Arbeiter geführter Hotelportier zu verrichten hat. ASG Wien 01.04.1999, 34 Cga 12/98b, rk.

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