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§ 1014 ABGB

ArbeitsrechtARD 5164/4/2000 Heft 5164 v. 24.10.2000

( § 1014 ABGB ) Die Weisung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, die jeweils kürzeste Fahrtstrecke zu wählen, kann vom Arbeitnehmer schon wegen der bestehenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nur dahin verstanden werden, dass bei verschiedenen theoretisch möglichen Fahrtstrecken nicht zwangsläufig nur die kilometermäßig kürzeste Fahrtroute gewählt werden darf. So kann etwa größeren Verkehrsverbindungen wie Autobahnen gegenüber Bundesstraßen der Vorzug gegeben werden, sofern damit nicht erheblich ins Gewicht fallende Mehrkilometer entstehen, auf der anderen Seite aber eine größere Sicherheit und kürzere Fahrtzeit des Arbeitnehmers gewährleistet ist. Solange das begehrte Kilometergeld die von Autofahrerclubs mitgeteilten Streckenangaben, denen die Berücksichtigung dieser Kriterien unterstellt werden kann, nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Aufwandsentschädigungsverpflichtung das Kilometergeld zu leisten, auch wenn theoretisch eine nicht wirklich ins Gewicht fallende kürzere Wegstrecke möglich gewesen wäre. OLG Wien 23.02.2000, 9 Ra 344/99w, Revision unzulässig.

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