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§ 7, §§ 54 ff. Wr. AbgO

Lohnsteuer und AbgabenARD 5163/25/2000 Heft 5163 v. 20.10.2000

( § 7, §§ 54 ff. Wr. AbgO ) Nach § 7 Abs 1 Wiener Abgabenordnung (Wr. AbgO) idF LGBl f. Wien 1992/40 ist - anders als in § 7 Abs 1 Wr. AbgO idF vor dieser Novelle - nicht die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung der in §§ 54 ff. Wr. AbgO bezeichneten Vertreter, sondern der Umstand, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. Diese Schwierigkeiten bei der Einbringung müssen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein, die dann anzunehmen ist, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, derentwegen ihm die Erfüllung seiner Vertreterpflicht unmöglich gewesen ist. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt vor, wenn eine zur Vertretung einer juristischen Person berufene Person die ihr zukommenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen an einen Dritten, dem in der juristischen Person eine solche Vertretungsbefugnis nicht zugekommen ist, übertragen hat, ohne sich weiters darum zu kümmern, ob diese Verpflichtungen auch erfüllt werden. Nach dem Sorgfaltsmaßstab eines Geschäftsführers einer GmbH, der auch für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gilt, haben Kontrollen des Geschäftsführers in Abständen zu erfolgen, die es ausschließen, dass dem Verantwortlichen Steuerrückstände verborgen bleiben. VwGH 26.06.2000, 95/17/0612. (Beschwerde abgewiesen)

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