( § 150 Abs 2 NÖ AbgO, § 15 NÖ BauO ) Wurde in einem Abgabenbescheid der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld nicht bestimmt, sondern nur durch den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses bestimmbar festgelegt, hat die Abgabenbehörde bei Eintritt dieses Ereignisses einen Feststellungsbescheid über den Fälligkeitszeitpunkt zu erlassen.
VwGH 26.06.2000, 96/17/0242