( § 10 Abs 1 AlVG ) Wird einem Arbeitslosen eine Beschäftigung als Maschinenbautechniker mit einer Entlohnung von S 20.000,- brutto zugewiesen und ist das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen, weil das vom Arbeitslosen gewünschte Gehalt von S 35.000,- (dem potenziellen Dienstgeber) zu hoch erschienen ist, ist von einer Vereitelung auszugehen, wobei es auf sich beruhen kann, ob der Arbeitslose letztlich bereit gewesen wäre, auch um ein Gehalt von S 20.000,- brutto zu arbeiten, oder nur bereit gewesen wäre, den freien Posten mit einem Gehalt von mindestens S 26.000,- brutto anzunehmen. VwGH 23.02.2000, 95/08/0329. (Beschwerde abgewiesen)