( § 4 Abs 1 GrEStG ) Ergibt sich aus dem Wortlaut eines Scheidungsvergleiches, dass eine bestimmte Leistung als Gegenleistung für die Übertragung des Hälfteanteils an der bis dahin gemeinsamen Eigentumswohnung gedacht ist, ist diese Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen. VwGH 25.11.1999, 99/16/0064. (Beschwerde abgewiesen)