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§ 4a Abs 1 BPGG

SozialversicherungARD 5161/20/2000 Heft 5161 v. 13.10.2000

( § 4a Abs 1 BPGG ) Eine derart schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, die ein überwiegendes Angewiesensein auf den Gebrauch des Rollstuhls rechtfertigt, liegt nur dann vor, wenn der Pflegebedürftige zur Fortbewegung „innerhalb und außerhalb der Wohnung“ hierauf angewiesen wäre. Die gelegentliche Fortbewegung außerhalb der Wohnung im Rollstuhl (vgl. OGH 9. 11. 1999, 10 Ob S 165/99h , ARD 5104/15/2000) fällt selbst unter Berücksichtigung eines Aufwandes von einer Stunde täglich für die Zubereitung von Mahlzeiten „im Rollstuhl“ gegenüber jenen pflegegeldrelevanten Verrichtungen, die der Pflegebedürftige innerhalb der Wohnung ohne Rollstuhl täglich bewältigen kann, nicht so ins Gewicht, dass von einem überwiegenden Angewiesensein des Pflegebedürftigen auf einen Rollstuhl gesprochen werden könnte. OGH 11.01.2000, 10 Ob S 184/99b .

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