( § 4 Abs 1 BPGG, § 1 Abs 4 EinstV ) Die Hilfe bei einem Wannenvollbad stellt keinen zusätzlichen Betreuungsaufwand zur täglichen Körperpflege dar, wenn der Bedarf des Betroffenen nach Hilfe sowohl die Ganzkörperreinigung als auch die tägliche Körperpflege umfasst. In diesem Fall ist die Ganzkörperreinigung ein Teil der täglichen Körperpflege.
OGH 02.05.2000, 10 Ob S 367/99i