( MLT f. private Bildungseinrichtungen, § 1 bis § 5 AngG ) Aus dem Mindestlohntarif für private Bildungseinrichtungen ergibt sich, dass als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 4 die Zeiten gelten, in denen praktische Angestelltentätigkeit ausgeübt wurde, so z.B. Lern- und Freizeitbetreuung im multikulturellen Bereich. Der Begriff der „praktischen Angestelltentätigkeit“ wurde von der Judikatur eingehend zum Kollektivvertrag für Handelsangestellte ausgelegt. Danach ist darauf abzustellen, ob tatsächlich Angestelltentätigkeit iSd § 1 bis § 5 AngG ausgeübt wurde. Als Berufsjahre und Vordienstzeiten gelten somit alle Zeiten, die ein Arbeitnehmer als Angestellter erworben hat und in denen er keine Tätigkeit verrichtete, die so einfach und anspruchslos war, dass sie von jedem Menschen mit Durchschnittsbildung ohne weiteres erbracht werden konnte. ASG Wien 15.12.1999, 33 Cga 278/98p, rk.