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§ 8 ArbVG

ArbeitsrechtARD 5161/2/2000 Heft 5161 v. 13.10.2000

( § 8 ArbVG ) Die Kollektivvertragsangehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich nach der bindenden Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit (Fachgruppe) durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. OGH 01.12.1999, 9 Ob A 275/99b .

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