( § 2 Abs 1 EStG ) Hat ein Wirtschaftstreuhänder den Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt, hat die Finanzbehörde den Gewinn für das Kalenderjahr zu schätzen, wobei der Richtigkeit der Periodenbesteuerung der Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung einzuräumen ist.
VwGH 25.11.1999, 99/15/0194