( § 3 Abs 1 ArbVG ) Ein Dienstvertrag, der regelt, dass der Arbeitnehmer auch eine Weihnachtsremuneration und einen Urlaubszuschusss in Höhe eines Monatsgehaltes erhält, darüber hinaus aber keine konkreten, ändernden oder ergänzenden Bestimmungen enthält, vor allem nicht über Höhe, Aliquotierung und Fälligkeit der Sonderzahlungen, ist nicht günstiger als ein Kollektivvertrag, der die „Sonderzahlungen“ sehr detailliert und präzise regelt. Andernfalls wäre generell die Nichtfestlegung von konkreten Bestimmungen in Dienstverträgen jedesmal ein Argument dafür, dass solche - möglichst unpräzisen - Vereinbarungen jedenfalls günstiger seien als der anzuwendende Kollektivvertrag. ASG Wien 05.08.1999, 34 Cga 118/98f, rk.