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§ 863 ABGB

ArbeitsrechtARD 5160/16/2000 Heft 5160 v. 10.10.2000

( § 863 ABGB ) Das bloße Unterlassen eines Widerspruchs reicht für die Annahme einer einvernehmlichen Lösung nicht aus, sondern es bedarf einer zweifelsfreien Zustimmung durch den Arbeitnehmer. Stellte der Arbeitgeber mangels Zahlungsfähigkeit die Abmeldung der Arbeitnehmer bei der Gebietskrankenkasse in den nächsten Tagen in Aussicht, um diesen wenigstens den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, und waren die Arbeitnehmer mit dieser Vorgangsweise einverstanden, kann darin noch keine zweifelsfreie Willenserklärung der Arbeitnehmer in Richtung eines Einverständnisses zur Auflösung des Dienstverhältnisses gesehen werden, zumal die Initiative zur Auflösung ausschließlich vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber ausging. Im Zweifel ist lediglich eine Vereinbarung über die Verkürzung der Kündigungsfrist zustande gekommen, so dass von einer Arbeitgeberkündigung mit einem Endzeitpunkt, der der Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse entspricht, auszugehen ist. OLG Wien 01.12.1999, 9 Ra 263/99h, Revision unzulässig.

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