( § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, § 879 ABGB ) Macht ein Arbeitnehmer Anliegen in einer das Betriebsklima gefährdenden Weise mit fehlendem Sinn für das gegenüber Vorgesetzten angemessene Benehmen geltend, kann seine Kündigung nicht wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von vom Arbeitgeber infrage gestellten Ansprüchen oder wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden.
ASG Wien 11.11.1999, 28 Cga 5/99f, Berufung erhoben