( § 4 Abs 5 Stmk. KanalG ) In Ermangelung einer in § 4 Abs 5 Steiermärkisches Kanalgesetz angeordneten Rückwirkung der Gewährung einer Ausnahme von der Anschlussverpflichtung und vor dem Hintergrund, dass ein Ausnahmewerber das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Kanalanschlussgebühr spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen diesbezüglichen Antrag nachzuweisen hat und die Aufhebung der Anschlussverpflichtung mit der Gewährung der Ausnahme erfolgt, ist wohl eher davon auszugehen, dass die Rechtsgestaltung durch die Erlassung eines auf diese Bestimmung gegründeten Bescheides erst mit dessen Rechtskraft „ex nunc“ eintritt. VwGH 17.04.2000, 99/17/0401. (Beschwerde abgewiesen)