( § 176 Abs 1 FinStrG ) Der Abgabepflichtige muss in seinem Antrag auf Strafaufschub ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darstellen, warum ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar ist. Die bloße Vorlage von Befunden genügt dafür nicht.
VwGH 19.07.2000, 98/13/0123