( Art 67 VO (EWG) 1408/71 ) Art 6 und Art 7 VO (EWG) 1408/71 des Rates v. 14. 6. 1971 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern], idF VO (EWG) 1248/92 des Rates v. 30. 4. 1992 sind so auszulegen, dass sie der Weitergeltung eines für den Versicherten günstigeren zwischenstaatlichen Abkommens auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung nicht entgegenstehen, obwohl infolge der Rahmenfrist einer nationalen Regelung ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung (1. 1. 1994) nicht mehr hergeleitet werden kann.