( § 20 AngG, § 863, § 1158 ABGB ) Dem Zurückgeben des dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zuvor ausgehändigten Kündigungsschreibens an diesen und dessen Entgegennahme durch den Arbeitnehmer kann für sich allein keinerlei Erklärungswert in Richtung Zurücknahme der Kündigungserklärung selbst zukommen, so dass die bloße Entgegennahme der die Kündigungserklärung beinhaltenden Urkunde auch dann nichts daran ändert, dass die erklärte Kündigung zugegangen und dadurch wirksam geworden ist, wenn der Arbeitnehmer versprochen hat, sich die Kündigung nochmals zu überlegen. Der Umstand allein, dass der Arbeitnehmer die Rücknahme der Kündigungsurkunde nicht verweigert hat, bringt keineswegs zum Ausdruck, dass er von der erklärten Kündigung wieder abrücken wollte. OLG Wien 22.05.2000, 10 Ra 64/00f, in Bestätigung von ASG Wien 01. 12.1999, 8 Cga 141/99h, Revision unzulässig.